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Garantie und Gewährleistungen

 
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 Garantie und Gewährleistungen

Hallo an die Spezialisten unter euch!
Habe eben ein bischen in anderen Auktionshäuser geschnüffelt,da ist mir aufgefallen,dass ein gewerblich angemeldeter Verkäufer keine Garantie auf seinen angebotenen Artikel gibt.Ist ein scheinbar gebrauchter DVD Wechsler,auf den er keine Garantie und oder Gewährleistungen gibt.Meine Frage an euch,darf ein gewerbl. Vk. das oder nicht? Mein Dank an euch!!!

am 06.07.2006 um 21:15:39 Uhr
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Antwort von abyss2307

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Gewährleistung & Garantie-FAQ
Informationen über das neue Gewährleistungsrecht ab 1.1.2002

Hinweis: Die untenstehenden Ausführungen beziehen sich ausschliesslich den Verkauf von Händlern (d.h. Unternehmern i.S.d. BGB) an Verbraucher i.S.d. BGB
1. Was ist Gewährleistung ? Was beinhaltet die (gesetzliche) Gewährleistung ?

Wenn der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, steht der Verkäufer steht dafür ein, dass die gehandelte Ware ZUM ZEITPUNKT DES VERKAUFS frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Das heisst konkret, dass die Ware die (kauf)vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss. Seit der BGB-Novellierung bedeutet das auch, dass Werbeaussagen zutreffen müssen und Lieferungen mengenmässig richtig ausgeführt sein müssen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Käufer.

Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf 12 Monate verkürzt werden. Bis dahin galt bei Neuwaren eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, eine Gewährleistung für gebrauchte Waren konnte vollständig ausgeschlossen werden.
Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Geräts nunmehr 2 Jahre lang (bzw. 1 Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des Käufers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen,dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt noch nicht bestand.

Reklamiert der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass das Gerät schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. Dies bilt für neue wie gebrauchte Waren gleichermassen.
In vielen Fällen wird dieser Nachweis wohl nur schwer zu führen sein. Das heisst in der Praxis, dass nach Ablaufen der 6-Monats-Frist nur noch in wenigen Fällen eine Gewährleistung in Anspruch genommen werden kann und der Kunde im Regelfall auf die Kulanz des Händlers angewiesen sein wird - die Situation stellt sich demnach für Händler und Käufer nicht wesentlich anders dar als bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsnovellierung zum 1.1.2002.
2. Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die gehandelte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche, die sich erst später bemerkbar gemacht haben (sog. versteckter Mangel). Der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe ist dabei entscheidend. Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzt werden. Bei etwaigen Mängeln muss IMMER beim Händler reklamiert werden.

Eine Garantie ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers, sofern der Händler diese Herstellergarantie an den Kunden weitergibt - wozu der Händler aber nicht verpflichtet ist. Die Garantiezusage bezieht sich immer auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit der besagten Teile (oder des gesamten Geräts) für den Zeitraum garantiert wird. Je nachdem, ob die Garantiezusage gegenüber dem Kunden vom Händler oder vom Hersteller kommt, ist bei Mängeln der Händler oder der Hersteller anzusprechen. Bei der Garantie muss der Garantiegeber nachweisen, dass der vom Käufer beanstandete Mangel bei Übergabe der Ware noch nicht bestand.

Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar - im Umfang oder der Zeitdauer - verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.

3. Gilt die gesetzliche Gewährleistung auch dann, wenn ich einen PC vom meinem Arbeitgeber erwerbe?

Bis zum Inkrafttreten der BGB-Novellierung zum 1.1.2002 konnte eine Firma, die ihre nicht mehr benötigten Alt-PCs an die Mitarbeiter verkaufte, jegliche Gewährleistung ausschliessen. Dies geht jetzt nicht mehr, da die Gewährleistung von allen Unternehmern i.S.d. BGB (unabhängig, ob er gewerbsmässig mit dieser Ware handelt, d.h. z.B. auch von Werbeagenturen, die ihre Dienstwagen verkaufen), die an Verbraucher (d.h. hier der Mitarbeiter) verkaufen, zu erbringen ist. Sofern kaufvertraglich die Gewährleistung nicht auf 12 Monate begrenzt wurde, gilt sogar eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten.

Hinweis: Da z.B. staatliche Behörden keine Unternehmer i.S.d. BGB sind, wäre in solchen Fällen auch nach neuem Recht ein Gewährleistungsausschluss möglich.

am 07.07.2006 um 07:24:32 UhrZitieren  Melden
Antwort von abyss2307

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4. Gilt die gesetzliche Gewährleistung auch beim Privat(ver)kauf?

Auch beim Kauf von neuen oder gebrauchten Waren von Privat an Privat gilt die gesetzliche Gewährleistung. Allerdings läßt es das Gesetz, anders als beim Verkauf von Unternehmern i.S.d. BGB zu, daß in diesen Fällen die Gewährleistung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann. Ohne einen solchen expliziten Ausschluß gilt die allerdings die gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre, sowohl bei neuen wie gebrauchten Waren). Dies wird sehr häufig bei Privatverkäufen (und auch Internetauktionen) übersehen und wer als Verkäufer vergißt, einen entsprechenden teilweisen oder vollständigen Gewährleistungsausschluß in den Kaufvertrag aufzunehmen, kann bei Lieferung mangelbehafteter Ware unter Umständen auch noch nach 2 Jahren Probleme bekommen:-(
5. Gilt die gesetzliche Gewährleistung auch bei Auktionen?

Viele Händler versuchen, beim Verkauf über Internetauktionen jegliche Gewährleistung auszuschliessen. Dieser Gewährleistungsausschluß ist jedoch nicht rechtswirksam: ein Ausschluß jeglicher Gewährleistung ist nämlich nur bei echten Auktionen i.S.d. BGB zulässig, jedoch nicht bei Versteigerungen im Internet möglich - laut Urteil des BGH vom 3.11.2004, Az. VIII ZR 375/03 handelt es sich bei letzteren jedoch nicht um Auktionen i.S.d. BGB. Dies gilt sowohl beim Verkauf von neuen wie auch bei gebrauchten Waren.

Fazit: Versichern Sie sich VOR einem Gebot, ob es sich bei dem Anbieter um einen gewerblichen Verkäufer handelt und ob dieser die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung (und ein Widerrufsrecht) einräumt. Wer sich auf einen (rechtswidrigen) Gewährleistungsausschluss einläßt, ist selber schuld, wenn die ersteigerte Sache mangelbehaftet ist:-(.

am 07.07.2006 um 07:24:57 UhrZitieren  Melden
Antwort von .sam.
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Ich bin ja kein Jurist, denke aber mal bei Gebrauchtware wird man bei *Garantieschäden* immer Probleme kriegen. Selbstverständlich muss die Ware der Beschreibung entsprechen, egal ob von privat oder Händler. Geht das Gerät nach ein paar Monaten kaputt wird konkret immer der Streit über Verschulden losgehen. Ist ja auch klar, hätte man bei Gebrauchtware die gleichen Garantieansprüche, wer würde dann noch z. B. eine neuen Fernseher kaufen. :biggrin:
Gruß
sam

am 07.07.2006 um 07:31:14 UhrZitieren  Melden
Antwort von Andyhein

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Garantie und Gewährleistung ist nicht dasselbe!

Auszug aus Wikipedia:

Garantie: sichert eine Schadensersatzleistung zu = Dies ist eine freiwillige Leistung.

Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung = Dieser Pflicht unterliegt jeder gewerbliche Händler.

am 07.07.2006 um 07:46:35 UhrZitieren  Melden
Antwort von kilroyII
Zweitaccount, weil's jeder hat.
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Mit dem neuen Gewährleistungsrecht im BGB hat der deutsche Gesetzgeber mal wieder versucht eine Europäische Richtlinie krampfhaft schwachsinnig umzusetzen.

Für den Käufer ist es ein nur unzureichender Schutz, da bereits nach 6 Monaten die Beweislastumkehr nicht mehr greift, dh. tritt der Schaden nach 6 Monaten auf , muss der Käufer dem Verkäufer nachweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufes/der Übergabe verhanden war. Das kann er im Regelfall nicht, also bleibt er auf dem Schaden sitzen, auch wenn die Gewährleistung theoretisch noch 18 Monate läuft.

Der Verkäufer (gewerblich) wird gebrauchte Ware eher vernichten oder ins außereuropäische Ausland verkaufen, um das Risiko zu umgehen während der ersten 6 Monate der Beweislastumkehr für jeden Schaden aufzukommen. Oder er wird einen derart hohen Preis verlangen, daß unter dem Strich die Kosten für die Gewährleistung mit einkalkuliert sind.

Der private Verkäufer schließt natürlich die Gewährleistung aus. Doch hier lauern jede Menge Fallen. Da liest man z.B. immer wieder:
-nach neuestem EU-Recht muß ich leider die Gewährleistung ausschließen- oder -der Käufer verzichtet auf die Gewährleistung-.
Beide Sätze führen aber nicht dazu, daß die Gewährleistung ausgeschlossen wird, denn diese hat nichts mit EU-Recht zu tun, sondern ist ein deutsches Gesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch und es liegt nicht am Käufer zu verzichten, sondern am Verkäufer die Gewährleistung auszuschließen.
Der richtige Satz lautet ganz einfach:
-die gesetzliche Gewährleistung ist ausgeschlossen-.
So hatte ich gedacht. Jetzt habe ich vor kurzem im Autoteil in meiner Zeitung über folgendes Gerichtsurteil gelesen:
-ein Privatverkäufer möchte sein Auto verkaufen und lädt sich aus dem Internet einen Kaufvertrag runter.
Dieser enthält bereits den Satz mit dem Ausschluß der Gewährleistung. Der Vertrag wird mit den persönlichen Daten ergänzt, usw. Es kommt wegen einem Defekt am Fahrzeug zum Prozess, den der Verkäufer verliert, weil der vorgedruckte Gewährleistungausschluss als -Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB)- gewertet wurde. Jetzt darf aber in einer AGB auch der Privatverkäufer die Gewährleistung, was Leben, Körper und Gesundheit betrifft, nicht ausschließen. Somit war diese Klausel von Anfang an nichtig und er hat seine alte Kiste mit einer 24 Monate dauernden Gewährleistung verkauft. Hätte er den Satz von Hand geschrieben wäre für ihn alles in Ordnung gewesen.
Das war jetzt nur eine Einzelfallentscheidung eines Richters. Auf eine private Auktion übertragen stellt sich jetzt die Frage, in welchem Zusammenhang diese o.g. fünf Wörter den Charakter einer AGB haben.

:hammersmile:

Gruß

kilroyII

am 09.07.2006 um 19:32:46 UhrZitieren  Melden
Antwort von hannsjung

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Ach nöö, bitte nicht.
Da findet sich ja kein Schwein mehr raus.

am 09.07.2006 um 23:16:54 UhrZitieren  Melden
Antwort von abyss2307

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Na mal einfach ausgedrückt, Gewährleistung ist fürn :smilieass: :smilieass: :smilieass:

am 10.07.2006 um 07:30:24 UhrZitieren  Melden
Antwort von .sam.
Zensurhasser
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Das sind doch i. W. Theorien.
Mal ein Beispiel, verkauft jemand einen 10 Jahre alten Fernseher und müsste darauf 6 Monate oder 2 Jahre Garantie geben.... :biggrin: Völlig absurd, das Ding würd ich vorher auf den Müll schmeissen. Oder ein 10 Jahre altes Auto. Wer würde / könnte dafür 2 Jahre garantieren? Und diese ganzen Beweislasten, wer kann die im Einzelfall überhaupt erbringen? Das gibt alles nur Arbeit für geldgierige Anwälte.
:uhh:

am 10.07.2006 um 09:40:54 UhrZitieren  Melden
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